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Pauschalreisen – Was Urlauber wissen sollten, damit der Pauschalurlaub gelingt



Wenn man seinen Urlaub plant und dafür eine Pauschalreise buchen will, dann macht man dies meist in der Hoffnung, dass nach der Reisebuchung alles geregelt ist. Und diese Art Rundum-Betreuung durch den Reiseveranstalter erwartet man auch zu Recht. Doch einiges muss auch der Urlauber selbst in die Hand nehmen und tun, damit der Urlaub gelingt und man im Falle berechtigter Klagen auch zu seinem Recht kommt.

Damit die Ferien nicht schon am Check-in-Schalter enden

Sind für eine Reiseland bestimmte Reisedokumente vorgeschrieben, so muss der Reiseveranstalter zwar darüber bei der Buchung der Reise informieren, das Beschaffen der Unterlagen ist allerdings Sache des Urlaubers. Rechtzeitig vor Reisebeginn ist deshalb zu prüfen, ob Reisepass oder Personalausweis noch über die Reise hinaus gültig sind. Wer am Check-Inn-Schalter mit abgelaufenem Ausweis oder PassReisepass erscheint, wird zurückgewiesen. Das gilt auch für ein fehlendes Visum oder ein vorgeschriebene Reiseimpfung.

Was viele nicht wissen: Wer die Reise mit einer ansteckenden Krankheit oder mit penetrantem Schweißgeruch antreten möchte, dem kann der Weg an Bord eines Flugzeuges ebenso verwehrt werden.

Die Reiseunterlagen, die man vom Reisebüro oder direkt vom Reiseveranstalter erhält, müssen vom Urlauber rechtzeitig vor Ferienbeginn überprüft werden. Eventuell auftretende Unklarheiten sollten umgehend durch Rückfragen geklärt werden. Ist etwas mal nicht so wie erwartet, dann gilt im Zweifelsfall immer das, was in der Reisebestätigung zur gebuchten Pauschalreise schriftlich zugesichert wird und nicht das, was irgendwann ein Reisebüromitarbeiter erklärt hat.

Reiseveranstalter regeln nicht alles für die Urlauber

Flugzeiten müssen nicht rückbestätigt werden, dafür gibt es keine Pflicht. Allerdings sollte Reisende im eigenen Interesse kurz vor dem Abflug noch einmal überprüfen, ob es zu Änderungen der Flugzeiten gekommen ist. Das ist um so wichtiger, wenn der Flug bereits Monate im voraus gebucht wurde. Pauschalreisen - flugreisenVerpassen Urlauber ihre Maschine, weil die Flugzeit vorverlegt wurde und der Reisende hat sich nicht informiert, dann trägt er zumindest ein Mitverschulden. Das trifft auch zu, wenn er auf fehlende Reiseunterlagen der gebuchten Pauschalreise ohne Nachfrage zu lange wartet und dadurch den Urlaubsstart verpasst.

Ähnliches gilt für eine Reiseversicherung. Wird man auch vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass es empfehlenswert ist, eine Reiseversicherung abzuschließen, so muss man sich als Reisender doch selbst um den Abschluss kümmern – sofern man das als notwendig erachtet.

Fit für den Trip – was kann man sich zumuten 

Bucht man körperlich anspruchsvolle Reisen, gilt es bei der Buchung ehrlich zu sein und den eigenen Fitnesszustand realistisch einzuschätzen und anzugeben. Bei pauschal gebuchten Trekkingreisen, Bergtouren oder Radrundreisen können Reiseleiter Teilnehmer auch vom Abenteuer ausschließen, wenn sich Urlauber als nicht fit genug erweisen. Das allein ist schon ärgerlich, aber der Betroffene muss auch noch für entstehende Extrakosten selbst aufkommen.

Pauschalreisende haben am Urlaubsort sogenannte Treuepflichten. Dazu gehört beispielsweise, man hat auf die anderen Hotel- oder Badegäste Rücksicht zu nehmen und deren Urlaubsfreuden nicht durch Pauschalurlaub im HotelLärm, Randale oder Beleidigungen zu stören. Sollte so etwas doch vorkommen, kann sich der Urlauber vom Reiseveranstalter eine Abmahnung einhandeln. Sollte dies nichts nützen, ist der Reiseveranstalter sogar berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Wenn andere Urlauber klagen, müssen Störenfriede auch dafür haften. Die Grenzen dafür sind jedoch häufig sehr weit gesteckt – zu Zeiten des Massentourismus entscheiden Gerichte immer wieder, dass Urlauber schon einiges klaglos als pure Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen.

Auch Urlauber haben Pflichten

Aber auch Urlauber versuchen immer wieder für Dinge wie eigenen Leichtsinn oder persönliches Pech zu ihrem Vorteil zu drehen und den Reiseveranstalter dafür verantwortlich zu machen. In diese Rubrik gehören Vorfälle wie das Ausrutschen auf nassen Fliesen am Hotelpool, Diebstahl von Wertsachen, die nicht ausreichend gesichert waren oder Stürze im Reisebus, weil Urlauber aufgestanden sind oder sich nicht festhielten. Auch hier sprechen Gerichte immer von einem Mitverschulden des Reisenden oder sprechen ihm sogar die Alleinschuld zu. Juristen nennen das gerne die „Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos“ und das hat im Allgemeinen nichts mit der Reise zu tun. Klagen von Urlaubern werden auch dann abgewiesen, wenn sie Dinge einfordern, die ihnen vom Reiseveranstalter gar nicht zugesichert wurden.

Aber natürlich gibt es auch berechtigte Reisemängel – immer dann, wenn vertraglich vereinbarte Reiseleistungen gar nicht oder nur unvollständig erbracht werden. Dann hat der Urlauber ein Recht auf Beseitigung des Mangels und sollte dies nicht möglich sein oder nicht erfolgen, auf eine Entschädigung. Ein Reisemangel ist unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Für eine Reisepreisminderung nach dem Urlaub reicht dies aber nicht aus. Dazu ist es notwendig, sich nach der Reise unter Einhaltung gewisser Formalitäten und Fristen direkt an den Reiseveranstalter zu wenden – das muss innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende geschehen. Einen guten Überblick über die Höhe von Reisepreisminderungen für Mängel bei Pauschalreisen bietet die Frankfurter Tabelle.

 

 

 

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